Hausordnung
Hausordnung
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Das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus erfordert bestimmte Richtlinien und gegenseitige Rücksichtnahme aller Bewohner/-innen und Besucher/-innen des Hauses. Tragen Sie dem Umstand Rechnung, dass Sie nicht nur Mieter/-in, sondern in der Regel auch Genossenschafter/-in sind. Das bedeutet, dass unnötige Kosten nicht irgendwer bezahlt, sondern letztlich Sie als Genossenschafter/-in. Sorgen Sie dafür, dass Sie als Mieter/-
in/Genossenschafter/-in, Ihre Mitbewohner/-innen und Besucher/-innen alles unterlassen, was Andere stört. Diese Hausordnung bildet integrierenden Bestandteil des Mietvertrages.
Allgemeines
In der Wohnung sowie in den Neben- und Allgemeinräumen (Keller, Estrich, Velokeller, Treppenhaus, Grünflächen etc.) ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Insbesondere ist Nachfolgendes zu beachten:
- Kinderwagen, Spielsachen, Möbel, Abfall etc. dürfen nicht in den Allgemeinräumen gelagert werden.
- Rollschuhe, Inline-Skates, Rollbretter etc. dürfen in den Allgemeinräumen nicht benützt werden.
- Das Treppenhaus muss jederzeit frei von Gegenständen sein. Insbesondere ist es untersagt, Blumentöpfe, Schuhgestelle, Schuhe und Regenschirme dort zu deponieren.
- In den Allgemeinräumen besteht ein Rauchverbot.
- Werfen Sie nichts aus den Fenstern resp. vom Balkon. Verzichten Sie insbesondere auf das Ausklopfen von Teppichen etc. und auf das Füttern von Vögeln.
- Sämtliche Mieter/-innen sind verpflichtet, alles zu unterlassen was dem Erscheinungsbild der Liegenschaft und deren Umgebung schadet.
- Melden Sie es der Verwaltung umgehend, wenn Sie feststellen, dass sich Wildtiere (Mäuse, Marder etc.) im Haus einnisten oder wenn Sie Schäden am Haus feststellen (z.B. neue Risse, Schimmelpilzbildung, defekte Beleuchtungskörper).
Hausruhe
Von 22 Uhr bis 06 Uhr ist auf die Nachtruhe der Mitbewohner/-innen besonders Rücksicht zu nehmen. Respektieren Sie auch die Mittagsruhe, welche von 12 Uhr bis 13 Uhr dauert. In diesen Zeiten und an Sonn- und Feiertagen sind nachfolgende Tätigkeiten zu unterlassen:
- den (an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der Ruhezeiten gestattet)
- Musizieren, Singen; das Musizieren ist in der übrigen Zeit auf je eine Stunde am Vormittag und eine am Nachmittag zu begrenzen
- Spielen im Freien
- Reinigungsarbeiten aller Art, wie Teppiche ausklopfen, Staubsaugen etc.
- Verursachen von Lärm jeglicher Art (Musik- und Fernsehapparate sind auf Zimmerlautstärke zu halten)
- Im Übrigen ist die allgemeine Polizeiverordnung zu beachten.
Waschküche, Trocknungsräume
Eine allenfalls bestehende Waschküchenordnung geht dieser Hausordnung vor.
Die Waschmaschinen und Tumbler dürfen nur zwischen 07 Uhr und 20 Uhr benützt werden. Das Waschen ist an Sonn- und Feiertagen untersagt.
Die Bedienungsanleitungen der Apparate sind genau zu befolgen. Hängen Sie die Wäsche zum Trocknen nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten auf. Geben Sie die Waschküche und den Trocknungsraum so bald als möglich wieder frei. Das Waschen für Dritte (nicht in der Genossenschaft wohnhafte Personen) ist verboten.
Die Geräte, die Waschküche und die Trocknungsräume sind sauber und gereinigt dem nachfolgenden Benutzer zu übergeben.
Haustüren
Alle Türen, die ins Freie führen, sind jederzeit geschlossen zu halten. Lassen Sie keine unbekannten Personen ins Haus und melden Sie besondere Beobachtungen unverzüglich der Polizei.
Lift
Die im Lift angeschlagenen Bedienungsvorschriften sind jederzeit zu beachten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Lift nur in Begleitung einer erwachsenen Person benützen. Melden Sie Betriebsstörungen und Defekte umgehend der Verwaltung.
Keller
Im eigenen Kellerabteil dürfen keine Motorfahrzeuge (z.B. Mofas) eingestellt oder Treibstoffe und andere leicht brennbare Materialien gelagert werden.
Heizung
Während der Heizperiode soll kurz und kräftig gelüftet werden (Durchzug). Das ständige Schrägstellen von Fenstern ist zu unterlassen. Nachts sowie bei längeren Abwesenheiten sind die Fensterläden zu schliessen bzw. die Rollladen herunter zu lassen. Damit können die Heizkosten ohne viel Aufwand erheblich gesenkt werden.
Grünflächen, Kinderspielplatz
Den Gartenanlagen, Spielplätzen sowie der Grünanlage ist Sorge zu tragen. Das Fussballspielen ist nur auf der dafür bezeichneten Grünfläche erlaubt. Das Befahren der Grünflächen und der Gehwege mit Velos oder Motorfahrzeugen ist nicht gestattet.
Balkone, Gartensitzplätze
Eigenbepflanzungen auf den Gartensitzplätzen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Die Pflege bestehender Pflanzen auf den Gartensitzplätzen obliegt dem Mieter/der Mieterin.
Rollläden und Sonnenstoren dürfen bei Wind und Regen nicht ausgestellt bleiben.
Autoeinstellplätze, Aussenparkplätze, Besucherparkplätze
Auf den vermieteten Parkplätzen dürfen ausschliesslich Personenwagen, Motorfahrräder und Velos parkiert werden. Das Lagern von Gegenständen (z.B. Pneus) oder von Abfällen ist untersagt.
Die Einstellhalle birgt für Kinder verschiedene Gefahren. Kindern ist es verboten, sich dort ohne Begleitung einer erwachsenen Person aufzuhalten. Insbesondere ist das Spielen in der Autoeinstellhalle und im Bereich der Aussenparkplätze verboten.
Besucherparkplätze dürfen von den Mietern/Mieterinnen nicht belegt werden. Besuchern ist die Benützung dieser Parkplätze nur für kurze Zeit, d.h. über einige Stunden, erlaubt.
Unterhalt und Reinigung
Verursacher sind für die umgehende Beseitigung von Verunreinigungen und kleineren Beschädigungen verantwortlich. Grössere Beschädigungen sind der Verwaltung umgehend zu melden, welche über die Art und den Umfang der Beseitigung entscheidet.
Änderungen am Mietobjekt / zusätzliche Installationen
Sämtliche Erneuerungen und Änderungen in oder an der Mietsache (auch Verbesserungen) dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden. Einer Bewilligung bedarf auch der:
- Einbau von privaten Geräten mit Wasseranschluss (Waschmaschinen, Geschirrspüler, Tumbler etc.). Die Zustimmung für solche Geräte erfolgt nur bei Vorliegen einer Mieterhaftpflichtversicherung.
- Anschluss privater Apparate (z.B. Tiefkühltruhen, Kühlschränke), die ausserhalb der Wohnung und/oder am Allgemeinstrom angeschlossen werden (z.B. im Keller oder im Estrich).
Die Verwaltung ist berechtigt, geringfügige Abweichungen dieser Ordnung zu gestatten.
Zürich, 13. Juli 2007
Die Verwaltung